Ein Graffiti zu sprayen ist grundsätzlich verboten und wird von der Polizei verfolgt. Einige Länder stellen Graffiti - Sonderkommisionen auf, die sich ausschliesslich damit beschäftigt die Sprayer zu erwischen. Um diese Aufgabe zu erfüllen werden häufig Bewegungsmelder, Hundestaffeln, Nachtsichtgeräten oder gar Helikopter eingesetzt. Zur Sicherung der Spuren werden unter anderem Fingerabdrücke und DNA - Analysen gesammelt oder Hausdurchsuchungen durchgeführt. Unerfahrene Writer (Sprayer) unterschätzen diesen Aspekt des Graffiti-Sprayens oft und werden aufgrund dessen häufig erwischt.
Rechtslage
Ob es als Kunst oder nicht angesehen wird, spielt keine Rolle. Juristisch gilt ein Graffiti als Sachbeschädigung und wird somit straf - und zivilrechtlich verfolgt. Im Strafgesetzbuch lässt sich Graffiti dem Delikt Sachbeschädigung zuordnen und ist nach Art. 144 StGB und Art. 172ter Stg wie folgt datiert:
Art. 144 StGB
Freiheitsstrafen sind jedoch eher selten, da es sich in den meisten Fällen um ein Geringfügiges Vermögensdelikt handelt:
Art. 172ter
Zur Strafbarkeit muss angemerkt werden, dass sich auch Minderjährige strafbar machen können. Denn ab 10 Jahren gilt ein Mensch als strafmündig. Für sie kommt dann das Jugendstrafgesetz zum Zuge.
Für den entstandenen Schaden haftet der Sprayer. Auch Minderjährige haften, falls sie als urteilsfähig angesehen werden. Urteilsfähig heisst, dass das Kind die Folgen seines Handelns erkennen und sich entsprechend verhalten kann. Hier gibt es jedoch keine starre Altergrenze. Generell gehen die Gerichte davon aus, dass ein Kind für einfachere Entscheidungen zirka ab dem neunten Altersjahr urteils - und somit zivilrechtlich deliktsfähig ist. Es bedarf jedoch stets einer individuellen Prüfung. Gesetzliche Grundlage bildet hierzu Art. 19 Abs. 3 ZGB und Art. 41 OR.
Ein Polizist sichert eine Farbprobe von einem Zug. (http://www.rosenheim24.de/bilder/2015/05/05/4971757/151919244-graffiti-zug-polizei-sprayer-2Ief.jpg)
http://www.haz.de/var/storage/images/haz/hannover/aus-den-stadtteilen/west/frische-farbe-wird-zum-verhaengnis-mutmasslicher-graffiti-sprayer-verhaftet/147399373-1-ger-DE/Polizist-verhaftet-Sprayer-in-seiner-Freizeit_ArtikelQuer.jpg
Merkpunkte
Wirklich legal ist Graffiti nur, wenn ...
Hall of Fame
Um legal zu sprayen, kann man die sogenannten Halls of Fame besuchen. Diese werden häufig von Jugendbüros unterhalten und sind offen für alle Sprayfreudigen.
In Emmenbrücke finden sich gleich drei Orte an der Reuss an welchen legal gesprayt werden darf.
Hall of Fame - Emmenbrücke
Jugendbüro Ämme
Tel: 041 280 40 25
Email: emmen@jugendbuero.ch
Web: www.jugendbuero.ch